FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2001
12 K 182/00
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 71 Abs. 2 ;

Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 12 K 182/00

DRsp Nr. 2001/10659

Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens schon vor Vorlage der betreffenden Akten durch die beklagte Finanzbehörde ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn mangels näherer Bezeichnung einzelner Streitpunkte bereits im Einspruchsverfahren im Fall einer Vielzahl von Klagen für unterschiedliche Jahre und Steuerarten, die im Weg objektiver und subjektiver Klagehäufung anhängig gemacht wurden, die beklagte Behörde ihrer Verpflichtung zur Übersendung der vollständigen Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich ist, im Hinblick auf das Fehlen ausreichender Sachangaben nur unzureichend nachkommen kann.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ; FGO § 65 Abs. 2 Satz 2; FGO § 71 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Beklagte (Bekl) erließ gegenüber den Klägern (Kl) aufgrund der Berichte der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... (Steufa) über eine bei den Kl durchgeführten Steufa-Prüfungen vom 23. September 1999 (für den Kl) und vom 12. August 1999 (für die Klägerin -Klin-) u. a. am 15. Dezember 1999 folgende Bescheide:

- gegenüber den Kl geänderte Einkommensteuer (ESt)-Bescheide für die Veranlagungszeiträume 1994 - 1996