LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.06.2017
L 20 SO 239/17
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 151 Abs. 2; BGB § 126; SGG § 65a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 76/17

SGB-XII-LeistungenVerwerfung der Berufung als unzulässigBerufung per einfacher E-Mail

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2017 - Aktenzeichen L 20 SO 239/17

DRsp Nr. 2017/10170

SGB-XII -Leistungen Verwerfung der Berufung als unzulässig Berufung per einfacher E-Mail

1. Gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht oder bei dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. 2. Was unter dem Begriff "schriftlich" zu verstehen ist, ist im SGG nicht geregelt; die Vorschrift des § 126 BGB kann wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts weder unmittelbar noch entsprechend auf Prozesshandlungen angewandt werden. 3. Für das Merkmal der Schriftlichkeit im Prozessrecht entscheidend ist vielmehr, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist. 4. Insofern soll durch das Schriftformerfordernis i.S.v. § 151 SGG gewährleistet werden, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können; außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist.