FG Hessen - Beschluss vom 29.04.2005
3 V 517/04
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 ;

Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Ausländer; Vermögensgegenstand; Chinarestaurant; Transferieren; Schätzung - Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Ausländern

FG Hessen, Beschluss vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 3 V 517/04

DRsp Nr. 2005/12409

Sicherheitsleistung; Aussetzung der Vollziehung; Ausländer; Vermögensgegenstand; Chinarestaurant; Transferieren; Schätzung - Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung bei Ausländern

1. Bei einem ausländischen Steuerpflichtigen der persönliche (und möglicherweise auch wirtschaftliche) Kontakte zu seiner Heimat unterhält und der schon in der Vergangenheit Geldbeträge ins Ausland transferiert hat, besteht in erhöhten Maße die Möglichkeit, dass der Steueranspruch durch das Hinausschieben der Fälligkeit gefährdet wird. 2. Die nicht unbegründete Vermutung, dass Vermögensgegenstände ins Ausland transferiert worden sind oder dass dies noch geschehen könnte und dass insoweit der Steuergläubiger an einer Vollstreckung gehindert wäre, ist stets ein sachlicher Grund für eine Sicherheitsleistung anzusehen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Steuerbescheide, die größtenteils aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, eine Aussetzung der Vollziehung von der Gestellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: