FG München - Beschluss vom 04.08.2009
6 V 3474/08
Normen:
FGO § 69;

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen 6 V 3474/08

DRsp Nr. 2009/22977

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung

1. Ist der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage Sicherheit zu leisten, hat eine an sich gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung zu unterbleiben. 2. Kann aber im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage von Unterlagen nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller vermögenslos ist, geht es zu Lasten des Antragstellers, wenn er abweichende Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse nicht hinreichend darlegt und glaubhaft macht.

1. Die Vollziehung

1. des Haftungsbescheids vom 21. Dezember 2004,

2. des Haftungsbescheids vom 21. November 2006 und

3. des Bescheids über Hinterziehungszinsen vom 21. November 2006

alle in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2008 werden gegen Sicherheitsleistung für die Dauer des Klageverfahrens ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung wird wirksam, wenn die Sicherheit bis zum 30. September 2009 geleistet wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen und der Antragsteller die Sicherheit leistet.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69;

Tatbestand:

I.