FG Bremen - Beschluss vom 01.10.2003
2 V 628/02
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 § 147 Abs. 1 Nr. 4 § 158 § 145 Abs. 1 S. 2 § 146 Abs. 1 S. 2 § 147 Abs. 1 Nr. 5 § 361 Abs. 3 S. 3 ; BGB § 242 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 2 S. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 78

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides; Treu und Glauben; Änderung von Steuerbescheiden vor Abschluss der Betriebsprüfung mit geschätzten Mehrergebnissen bei Steuerhinterziehung; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Rechtmäßigkeit der Schätzung; Aussetzung der Vollziehung (gesonderte Feststellung des Gewinns 1993 - 1999)

FG Bremen, Beschluss vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 2 V 628/02 - Aktenzeichen 2V 634/02 (1)

DRsp Nr. 2004/2659

Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides; Treu und Glauben; Änderung von Steuerbescheiden vor Abschluss der Betriebsprüfung mit geschätzten Mehrergebnissen bei Steuerhinterziehung; Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Rechtmäßigkeit der Schätzung; Aussetzung der Vollziehung (gesonderte Feststellung des Gewinns 1993 - 1999)

1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides wird nicht wirksam, soweit sie von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wird, denn bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides darf die Sicherheitsleistung nur ausgeschlossen, nicht aber angeordnet werden. Ist die Sicherheitsleistung nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden, ist darüber erst bei der Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheides zu entscheiden. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Grundsatz von Treu und Glauben der Änderung von Steuerbescheiden bereits vorab, bevor das endgültige Ergebnis der Betriebsprüfung vorliegt, mit geschätzten Mehrergebnissen nicht entgegensteht, wenn Ursache für die Notwendigkeit umfangreicher Sachverhaltsermittlungen in Form der Betriebsprüfung die Steuerhinterziehung des Steuerpflichtigen gewesen ist.