FG München - Urteil vom 04.02.2010
14 K 2692/07
Normen:
ZK Art. 75; AMG § 73; AMG § 74;

Sicherstellung von eingeführten Kapseln duch das Hauptzollamt; Einordnung von eingeführten Kapseln als Arzneimittel

FG München, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 2692/07

DRsp Nr. 2010/23154

Sicherstellung von eingeführten Kapseln duch das Hauptzollamt; Einordnung von eingeführten Kapseln als Arzneimittel

1. Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachungs des Verbringens von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) mit. 2. Hinsichtlich der Einordnung einer Ware als Arzneimittel haben sie die Auffassung der zuständigen Arzneimittelbehörde zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen deren Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden. 3. Darüber hinaus sind bei der Einstufung einer Ware als Arzneimittel oder Lebensmittel alle Merkmale zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 75; AMG § 73; AMG § 74;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) vom Kläger nach Deutschland eingeführte Kapseln, die Substanzen eines chinesischen Heilpilzes beinhalteten, zu Recht sichergestellt hat.

Der Kläger führte aus Thailand vier Dosen mit je 100 Kapseln "A" im Postverkehr nach Deutschland ein und beantragte am 25. Mai 2007 die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr. Jede Tablette enthielt 250 mg des B (lat. ...; chin. ...). Auf der Dose wurde eine Einnahme von drei mal zwei Tabletten täglich nach den Mahlzeiten empfohlen.