FG München - Urteil vom 05.02.2010
14 K 3403/09
Normen:
ZK Art. 75; AMG § 73; AMG § 74;

Sicherstellung von eingeführten Kapseln duch das Hauptzollamt; Einordnung von eingeführten Kapseln als Arzneimittel

FG München, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 14 K 3403/09

DRsp Nr. 2010/23155

Sicherstellung von eingeführten Kapseln duch das Hauptzollamt; Einordnung von eingeführten Kapseln als Arzneimittel

1. Die Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes(AMG) mit. 2. Hinsichtlich der Einordnung einer Ware als Arzneimittel haben sie die Auffassung der zuständigen Arzneimittelbehörde zu beachten. Dies gilt insbesondere dann, wenn gegen deren Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erhoben werden. 3. Darüber hinaus sind bei der Einstufung einer Ware als Arzneimittel oder Lebensmittel alle Merkmale zu berücksichtigen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ZK Art. 75; AMG § 73; AMG § 74;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht vom Kläger nach Deutschland eingeführte Waren sichergestellt hat.

Am 11. August 2009 führte der Kläger eine Sendung mit insgesamt fünf Dosen Tabletten bzw. Kapseln im Postverkehr aus den USA nach Deutschland ein und beantragte die zollamtliche Abfertigung. Im Einzelnen handelte es sich um zwei Dosen (je 120 Kapseln) "A" (pro Kapsel 750 mg B), zwei Dosen (je 150 Tabletten) "C" (pro Tablette 10 mg D) und eine Dose (120 Kapseln) "E" (pro Kapsel 300 mg F).