FG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2021
4 K 743/20 VTa
Normen:
AO § 215 Abs. 1 Nr. 1b;

Sicherstellung von Tabakdosen bei einer Steueraufsichtsmaßnahme in einem Shisha Café

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 4 K 743/20 VTa

DRsp Nr. 2021/5134

Sicherstellung von Tabakdosen bei einer Steueraufsichtsmaßnahme in einem Shisha Café

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 215 Abs. 1 Nr. 1b;

Tatbestand

Am 10.02.2020 führten Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Beklagten eine Steueraufsichtsmaßnahme in dem vom Kläger betriebenen Shisha Café durch und stellten dabei in der Zubereitungsküche des Shisha-Cafés folgende Waren in Dosen fest:

"............................................."

Die Dosen wiesen weder gültige Steuerzeichen noch die üblichen Warnhinweise auf.

Da die Beamten die Erzeugnisse als Steuergegenstände nach § 1 Abs. 8 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 TabStG ansahen, stellten sie die Dosen nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Abgabenordnung (AO) sicher.