BFH - Beschluss vom 02.03.2005
VI B 32/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1333
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 140/01

Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VI B 32/04

DRsp Nr. 2005/6942

Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.

Eine die einheitliche Rspr. gefährdende Abweichung ist gegeben, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist, soweit sie zulässig erhoben wurde, unbegründet.