Von einer Wiedergabe des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist begründet.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325) ab und beruht auf dieser Abweichung.
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