BFH - Beschluss vom 02.11.2004
IV B 32/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 377
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3032/00

Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen IV B 32/03

DRsp Nr. 2005/110

Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr.; grundsätzliche Bedeutung

Da sich die Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO nicht klar voneinander trennen lassen, kann der BFH die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zulassen, wenn der Beschwerdeführer zwar nicht die Abweichung, wohl aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in zulässiger Weise dargelegt hat. Das spielt jedenfalls dann, wenn die grundsätzliche Bedeutung ausdrücklich auf fehlerhafte Auslegung des Divergenzurteils gestützt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Sachverhalts wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde ist begründet.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. April 1996 VIII R 13/95 (BFHE 181, 1, BStBl II 1998, 325) ab und beruht auf dieser Abweichung.