FG München - Beschluss vom 08.10.2004
4 V 1798/04
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Sicherungsübereignung bei der GrESt und Schätzung des Bedarfswerts des Sicherungsgrundstücks; Schätzung des Bedarfswerts bei der GrESt § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

FG München, Beschluss vom 08.10.2004 - Aktenzeichen 4 V 1798/04

DRsp Nr. 2004/19147

Sicherungsübereignung bei der GrESt und Schätzung des Bedarfswerts des Sicherungsgrundstücks; Schätzung des Bedarfswerts bei der GrESt § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Grunderwerbsteuer

Die Schätzung des Bedarfswerts eines Grundstücks mit dem 3,5fachen des zum Stichtag maßgebenden Einheitswerts - ohne den Zuschlag nach § 121 a BewG - ist angemessen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Übertragung eines Vermächtnis- bzw. eines Erbauseinandersetzungsanspruchs der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin (AStin) beantragt,

die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 13. Februar 2004 in Höhe von 4.165 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt = FA) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.

Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg.

An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bestehen ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO, soweit das FA bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einen Forderungsverzicht der AStin in Höhe von 119.000 EUR zugrunde gelegt hat.