Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.
Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Für die Klägerin (Klin.) ist es die 2. Ehe. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Streitjahr 1998 erkannte das Finanzamt (FA) lediglich Aufwendungen i.H.v. 859 DM als außergewöhnliche Belastungen an, die sich allerdings wegen der Höhe der zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkten (6 v.H. von 107.530 DM = 6.451 DM).
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