FG Münster - Urteil vom 19.01.2001
11 K 4903/99 E
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 499

Sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung und damit zusammenhängende Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?

FG Münster, Urteil vom 19.01.2001 - Aktenzeichen 11 K 4903/99 E

DRsp Nr. 2001/7207

Sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung und damit zusammenhängende Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen?

1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung (Invitrofertilisation) erwachsen einem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, wenn die Unfruchtbarkeit nicht organisch bedingt ist, sondern auf einer nach abgeschlossener Familienplanung bewusst und gewollt herbeigeführten Sterilisation beruht. 2) Dies gilt auch dann, wenn die Sterilisation seinerzeit anlässlich einer anderweitigen - medizinisch notwendigen - Operation erfolgt ist.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen sind.

Die Kläger (Kl.) werden als Eheleute zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Für die Klägerin (Klin.) ist es die 2. Ehe. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für das Streitjahr 1998 erkannte das Finanzamt (FA) lediglich Aufwendungen i.H.v. 859 DM als außergewöhnliche Belastungen an, die sich allerdings wegen der Höhe der zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkten (6 v.H. von 107.530 DM = 6.451 DM).