BFH - Urteil vom 26.02.2008
VIII R 1/07
Normen:
AO § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1883
BFH/NV 2008, 1375
BFHE 220, 229
BStBl II 2008, 659
NJW 2008, 2878
wistra 2008, 436
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3231/05

Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO; Realisation von Erstattungsansprüchen; Anspruch des Fiskus auf eine Abschlusszahlung; Anrechnungsverfügung als selbständiger Verwaltungsakt

BFH, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen VIII R 1/07

DRsp Nr. 2008/12840

Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO; Realisation von Erstattungsansprüchen; Anspruch des Fiskus auf eine Abschlusszahlung; Anrechnungsverfügung als selbständiger Verwaltungsakt

»1. Mit der gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. 2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte.«

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1, Abs. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 1997, die im Ergebnis durch Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer zu einer Erstattung führen würde, noch aufgrund der verlängerten Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) --Steuerhinterziehung-- zulässig ist.