BFH - Beschluss vom 06.05.2009
I S 4/09
Normen:
EStG § 39 Abs. 5a; EStG § 50 Abs. 5; EStG § 39 Abs. 5a; EStG § 50 Abs. 5;

Sinngemäße Anwendung des § 39 Abs. 5a Einkommensteuergesetz i.d.F. von 1998/2001 (EStG 1998/2001) aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 1 EStG 1998 und § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG 2001

BFH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen I S 4/09

DRsp Nr. 2009/20934

Sinngemäße Anwendung des § 39 Abs. 5a Einkommensteuergesetz i.d.F. von 1998/2001 (EStG 1998/2001) aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 1 EStG 1998 und § 50 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG 2001

Normenkette:

EStG § 39 Abs. 5a; EStG § 50 Abs. 5; EStG § 39 Abs. 5a; EStG § 50 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger, Revisionsbeklagte und Rügeführer (Rügeführer) ist der Auffassung, der Senat habe seinen Sachvortrag im Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. Hätte der Senat sein Vorbringen beachtet, hätte er die analoge Anwendung der das Urteil vom 23. September 2008 I R 65/07 (BFHE 223, 68) tragenden Vorschrift verneinen müssen.

II.

Ob die Anhörungsrüge schlüssig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).