LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2009
6 Sa 1372/08
Normen:
BGB § 126b; BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 291 Abs. 1 Nr. 3; GewO § 108 Abs. 1 S. 1; GTV Einzelhandel § 3; MTV Einzelhandel § 10 Abs. 4; MTV Einzelhandel § 24 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 279/08

Sittenwidriger Stundenlohn im Textildiscounteinzelhandel

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1372/08

DRsp Nr. 2009/25901

Sittenwidriger Stundenlohn im Textildiscounteinzelhandel

1. Die Vereinbarung von 5,20 für die Tätigkeit einer Verkäuferin oder auch Packerin im Einzelhandel Nordrhein-Westfalens (hier: Textildiscounteinzelhandel) für eine Tätigkeit in der Zeit von 2004 bis 2008 ist sittenwidrig. 2. Die klagende Partei trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Vergütung sittenwidrig ist. Sie genügt ihrer Darlegungslast regelmäßig damit, dass sie sich auf die einschlägige tarifliche Vergütung stützt und vorbringt, ihre Arbeitsvergütung unterschreite diese um den maßgeblichen Richtwert. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht auf den Vortrag beschränken, die von ihm gezahlte Vergütung sei angemessen und daher nicht sittenwidrig. Er hat vielmehr substantiiert zu begründen, weshalb im Einzelfall ein von den genannten Grundsätzen abweichender Maßstab gelten soll. 3. Die Tarifvergütung als Referenzvergütung ist im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zu vergleichen mit dem Teil der Arbeitsvergütung, der dem Abgeltungsbereich der Tarifvergütung entspricht. 4. Auszugehen ist beim Vergleich der arbeitsvertraglich bestimmten Vergütung mit der Tarifvergütung von dem jeweiligen Bruttobetrag. 5. Ansprüche auf Grund sittenwidriger Vergütungsabreden unterfallen regelmäßig nicht tariflichen Verfallklauseln.

Tenor: