LG Frankfurt/Oder, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 270/19
Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages als wucherähnliches GeschäftAnforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesZulässigkeit einer sog. Kaskadenverweisung
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 4 U 218/20
DRsp Nr. 2021/5584
Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrages als wucherähnliches GeschäftAnforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesZulässigkeit einer sog. Kaskadenverweisung
1. Ein Darlehensvertrag ist sittenwidrig und damit nichtig, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12%-Punkte übersteigt.2. Die beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erteilte Widerrufsinformation genügt nicht den Anforderungen nach Art. 247 § 6 Abs. 2EGBGB a.F., wenn sie auf § 492 Abs. 2BGB a.F. als weitere Rechtsvorschrift verweist, da dies nicht "klar und verständlich" i.S. von Art. 247 § 6 Abs. 2EGBGB ist.3. Zwar steht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 (C - 66/19) der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktikon der Verwendung der Musterbelehrung gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. nicht entgegen. Diese greift jedoch nur, wenn die Widerrufsinformation vollständig dem gesetzlichen Muster gem. Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1EGBGB a.F. entspricht (hier: verneint).4. Jedoch ist dem Verbraucher die Geltendmachung des Widerrufs nach Treu und Glauben (§ 242BGB) verwehrt, wenn er sich allein auf das Fehlen des Musterschutzes berufen kann und der Widerruf sich daher als missbräuchliche Ausnutzung einer (nur) formalen Rechtsausübung darstellt.
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