Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung (AO) verfolgt und damit von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit ist.
Der Kläger ist ein 1976 gegründeter und seit dem ... 1992 in das Vereinsregister beim Amtsgericht A eingetragener Verein mit dem Namen "B" (B). Hinsichtlich Sinn und Zweck heißt es in der für das Streitjahr 1991 maßgebenden Satzung des Klägers vom 31. Januar 1981 auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Die B ist die Vertretung aller Skatspieler, die ihm über die der VG angeschlossenen Vereine angehören.
2. Zweck der B ist die Pflege, Ausbreitung und Reinhaltung des Skatspiels auf Verbandsgruppen-Ebene nach den Bestimmungen der Skatordnung als einer Sportart, die in gemeinschaftsfördernder Weise besonders geeignet ist, geistige Fähigkeiten zu fördern und gesellschaftlich verbindend zu wirken.
3. Aufgaben der B sind:
a) Ausrichtung von Wettkämpfen der Verbandsgruppe.
b) Förderung der Jugendarbeit und Senioren.
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