BFH - Urteil vom 16.09.2004
X R 54/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 677
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 198/98

Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

BFH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen X R 54/99

DRsp Nr. 2005/1378

Sofort beginnende Leibrente; aufgeschobene Leibrente

1. Ob eine bestimmte steuerrechtliche Folge eintritt, bestimmt sich nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation der von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen. Eine durch das wirtschaftlich Gewollte nicht gedeckte Eigenqualifikation seitens der Vertragsparteien ist rechtlich unbeachtlich.2. Unter Umständen kann ein Vertrag über eine sofort beginnende Leibrente gegen Einmalbetrag, der durch ein vom Rentenverpflichteten gewährtes Darlehen fremdfinanziert worden ist, steuerlich als Vertrag über eine bis zum Ende der Finanzierungsphase aufgeschobene Leibrente angesehen werden, sofern die vertraglich vereinbarten "Darlehenszinsen" tatsächlich nicht entrichtet werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.