FG Köln - Urteil vom 17.05.2001
13 K 1792/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2; EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2001, 2273
EFG 2001, 1235

Sofort unverfallbare Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung?

FG Köln, Urteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 13 K 1792/00

DRsp Nr. 2001/11086

Sofort unverfallbare Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung?

Die Zusage einer sofort unverfallbaren Pensionszusage ist grundsätzlich üblich und deshalb nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung stellen deshalb keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2; EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1985 gegründete Klägerin betreibt die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 30.9.1996 Herr A., der bis einschließlich 5.6.1996 einen Gesellschaftsanteil von 60 % an der Klägerin hielt. Inhaber des verbleibenden 40 %-Anteils war Frau A.