BFH - Urteil vom 20.09.2022
IX R 29/21
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; EStG § 9 Abs. 5 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2017;
Fundstellen:
BB 2023, 85
BFH/NV 2023, 299
DStR 2023, 20
DStRE 2023, 119
FR 2023, 221
NJW 2023, 630
NZM 2023, 172
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1941/20

Sofortige Abzugsfähigkeit von Abfindungen an Mieter für die vorzeitige Kündigung und Räumung der Wohnung zur Erleichterung von Renovierungsarbeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

BFH, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen IX R 29/21

DRsp Nr. 2023/732

Sofortige Abzugsfähigkeit von Abfindungen an Mieter für die vorzeitige Kündigung und Räumung der Wohnung zur Erleichterung von Renovierungsarbeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit–)veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. 2. Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.11.2021 – 4 K 1941/20 F aufgehoben.

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Mieterabfindungen in Höhe von 35.000 € als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.