BFH - Urteil vom 26.04.2018
IV R 33/15
Normen:
AO § 42; EStG § 15b, § 5a;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1024
BFHE 261, 333
BStBl II 2020, 645
DB 2018, 2089
DStZ 2018, 607
FR 2018, 1145
HFR 2018, 714
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 145/13

Sofortige Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten bei einem in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften investieren den geschlossenen Fonds

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen IV R 33/15

DRsp Nr. 2018/8813

Sofortige Abzugsfähigkeit von Fondsetablierungskosten bei einem in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften investieren den geschlossenen Fonds

Für Jahre seit Inkrafttreten des § 15b EStG kann die auf § 42 AO gestützte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Fondsetablierungskosten bei modellhafter Gestaltung nicht mehr angewendet werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18. Juni 2015 2 K 145/13 aufgehoben.

Der Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 27. Juni 2013 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 14. April 2015 wird dahin geändert, dass der laufende Gesamthandsgewinn mit ... € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 15b, § 5a;

Gründe

A.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die als geschlossener Fonds in bestehende Beteiligungen an Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert.