OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2019
11 W 5/19
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 287; StrEG § 2; RVG -VV Nr. 4302; RVG § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 3; RVG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 255/18

Sofortige Beschwerde bezüglich Gewährung von ProzesskostenhilfeEntschädigung für StrafverfolgungsmaßnahmenEntschädigung aufgrund Beschlagnahme PC in strafrechtlichem ErmittlungsverfahrenBerechnung Höhe Entschädigung nach Beschlagnahme Gegenstände im Rahmen der Strafverfolgung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 11 W 5/19

DRsp Nr. 2023/14042

Sofortige Beschwerde bezüglich Gewährung von Prozesskostenhilfe Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Entschädigung aufgrund Beschlagnahme PC in strafrechtlichem Ermittlungsverfahren Berechnung Höhe Entschädigung nach Beschlagnahme Gegenstände im Rahmen der Strafverfolgung

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt deren Höhe im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere des Umfangs, der Schwierigkeit, der Bedeutung für den Mandanten und dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen. Soweit ein Nutzungsausfall für die Beschlagnahme von mehreren Computern des Antragstellers, die dieser alleine nutzt, im Strafverfahren geltend gemacht wird, kann grundsätzlich nur ein einziger internetfähiger Computer berücksichtigt werden, da für eine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung die Nutzung eines einzigen Computers ausreicht.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2018, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.12.2018 wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 05.12.2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

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