OLG Hamm - Beschluss vom 09.03.2022
4 W 119/20
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2022, 331
MDR 2022, 781
MMR 2022, 478
NJW 2022, 1822
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 44/20

Sofortige Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen VerfügungZugang eines elektronisch versandten AbmahnschreibensÖffnen eines Dateianhangs

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen 4 W 119/20

DRsp Nr. 2022/5327

Sofortige Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung Zugang eines elektronisch versandten Abmahnschreibens Öffnen eines Dateianhangs

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird das am 04.11.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 wird im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Verfügungskläger auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Die Parteien sind Internetversandhändler.

Am 19.03.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers eine E-Mail an den Verfügungsbeklagten mit der Betreffzeile "Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU". Die E-Mail enthielt folgenden Text:

"Sehr geehrter Herr B,

bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.

MfG

C"