Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21.7.2021 wird zurückgewiesen.
I.
Zugunsten des Antragstellers war sein an das Landgericht gerichtetes Schreiben vom 3.9.2021 als sofortige Beschwerde auszulegen mit der Folge, dass die Notfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO gegen den ihm am 10.8.2021 zugestellten Beschluss noch gewahrt ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.
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