Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.7.2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
I.
Auf Antrag des Antragstellers hat das Landgericht am 21.2.2020 (Bl. 22 ff. d.A.) eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin erlassen, mit der dieser untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „A“ zu benutzen und/oder durch Dritte benutzen zu lassen.
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