Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
I.
Der Bezirksrevisor wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nummer 1003 Abs. 2 VV RVG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfevergütung für die im Kindesschutzverfahren gemäß §§ 1666, 1666a BGB beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter.
Das betroffene im August 2018 geborene Kind S... lebte zuerst bei seiner Mutter. Mit der Inobhutnahme des Kindes durch das Jugendamt ... im Juli 2020 war die Mutter nicht einverstanden. Das Jugendamt hat angeregt, der Mutter gemäß §§ 1666, 1666a BGB Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um das Wohl des Kindes sicherzustellen.
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