OLG Thüringen - Beschluss vom 15.02.2021
2 W 53/21
Normen:
AktG § 291 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 20.01.2021

Sofortige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines RegistergerichtsAnmeldung der Aufhebung eines GewinnabführungsvertragesWirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.02.2021 - Aktenzeichen 2 W 53/21

DRsp Nr. 2021/16334

Sofortige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Registergerichts Anmeldung der Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages Wirksamkeitsvoraussetzungen für Unternehmensverträge mit einer GmbH als verpflichteter Gesellschaft

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Jena - Registergericht - vom 20.01.2021, Az. HRB__, aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 14.12.2020, UR-Nr. __/__ der Notarin L_, S_, zur Eintragung angemeldeten Tatsachen betreffend die Beendigung des Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister einzutragen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AktG § 291 Abs. 1; GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Am 14.12.2020 ging eine geänderte Gesellschafterliste beim Registergericht ein (Blatt 28 der Registerakte), die nicht mehr wie zuvor die M_ GmbH G_ als Alleingesellschafterin der Antragstellerin auswies, sondern die G_ GmbH. Der Vorgang wurde der Rechtspflegerin am 15.12.2020 vorgelegt und die geänderte Gesellschafterliste an diesem Tag in das Handelsregister aufgenommen.