OLG Hamm - Beschluss vom 29.04.2021
18 W 4/20
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 117/18

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungVerteilung von Kosten eines Streithelfers gemäß Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien

OLG Hamm, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 18 W 4/20

DRsp Nr. 2021/7811

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Verteilung von Kosten eines Streithelfers gemäß Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien

Einigen sich die Parteien im Vergleich darauf, dass das Gericht über die Kosten gem. § 91a ZPO entscheiden soll, ist es nicht ermessensfehlerhaft, dem Gegner der unterstützen Hauptpartei die Kosten des Streithelfers entsprechend § 101 Abs. 1 ZPO gemäß der Kostenverteilung zwischen den Hauptparteien aufzuerlegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.01.2020 wie folgt neu gefasst wird:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.

Die Kosten der Streithilfe werden dem Kläger zu 3/5 auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs.

Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1; ZPO § 222 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ZPO § 101 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit den Beklagten u. a. auf Schadensersatz nach verzögerter Räumung der vom Beklagten angemieteten Praxisräume in Anspruch genommen.