Die sofortige Beschwerde des Klägers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.01.2020 wie folgt neu gefasst wird:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Die Kosten der Streithilfe werden dem Kläger zu 3/5 auferlegt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
I.
Der Kläger hat in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit den Beklagten u. a. auf Schadensersatz nach verzögerter Räumung der vom Beklagten angemieteten Praxisräume in Anspruch genommen.
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