OLG Naumburg - Beschluss vom 28.08.2021
2 W 40/21 (KfB)
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG § 5;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 412/19

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenfestsetzungReisekosten eines Vertreters für einen VerhandlungsterminKein Abwesenheitsgeld für einen externen Unterbevollmächtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.08.2021 - Aktenzeichen 2 W 40/21 (KfB)

DRsp Nr. 2022/954

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung Reisekosten eines Vertreters für einen Verhandlungstermin Kein Abwesenheitsgeld für einen externen Unterbevollmächtigten

1. Hat der Hauptprozessbevollmächtigte einer Prozesspartei den Termin der mündlichen Verhandlung nicht selbst wahrgenommen, sondern stattdessen einen Vertreter mit Termins-Untervollmacht entsandt, dann ist hinsichtlich der Reisekosten grundsätzlich auf den Vertreter abzustellen. Sind dessen tatsächliche Auslagen betragsmäßig geringer als die fiktiven Auslagen des Hauptprozessbevollmächtigten, so sind Reisekosten nur in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattungsfähig. 2. Ein Abwesenheitsgeld ist nicht erstattungsfähig, wenn die Reise nicht durch den allgemeinen Stellvertreter oder einen angestellten Rechtsanwalt, sondern durch einen externen Unterbevollmächtigten ausgeführt wird.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Magdeburg vom 30.03.2021 dahin abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.806,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.01.2021 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.