OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2020
15 W 46/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 318/20

Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen VerfügungUnterlassungsanspruch gegen eine Berichterstattung in Wort und BildGrundsätze der identifizierenden VerdachtsberichterstattungVerbot einer Vorverurteilung

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 15 W 46/20

DRsp Nr. 2021/9679

Sofortige Beschwerde gegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassungsanspruch gegen eine Berichterstattung in Wort und Bild Grundsätze der identifizierenden Verdachtsberichterstattung Verbot einer Vorverurteilung

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.09.2020 (28 O 318/20) in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 01.10.2020 abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:

Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt,

sich über den Antragsteller im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften in einer diesen durch Nennung seines Namens und Veröffentlichung seines Bildnisses identifizierenden Weise zu äußern,

wenn dies geschieht wie im Rahmen einer Story auf A unter dem Account B geschehen und nachfolgend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;

Gründe