OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2022
6 W 69/19
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 170/13

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über eine VergütungsfestsetzungBestreiten der mitursächlichen Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen VergleichsGebührenrechtliche Einwendung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 6 W 69/19

DRsp Nr. 2022/5253

Sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über eine Vergütungsfestsetzung Bestreiten der mitursächlichen Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten am Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs Gebührenrechtliche Einwendung

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.05.2019 - 3 O 170/13 - abgeändert und die von dem Antragsgegner an die Antragsteller zu zahlende gesetzliche Vergütung auf 5.531,85 € (4.629,85 € + 902 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 22.02.2019 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1; RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003;

Gründe:

I.

Die Antragsteller verlangen gemäß § 11 Abs. 1 RVG über die in dem angefochtenen Beschluss in Höhe von 4.629,85 € nebst Zinsen erfolgte Festsetzung hinaus den Ansatz einer 1,0 Einigungsgebühr nach einem Gegenstandswert von 36.912,68 € in Höhe von weiteren 902 € (netto).