1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 02.05.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert wird auf 320,40 € festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 02.05.2019, mit dem die Erstattung einer Terminsgebühr abgelehnt wurde.
Bei dem zugrundeliegenden Verfahren handelt es sich um ein Scheidungsverfahren mit den Folgesachen Versorgungsausgleich und Wohnungszuweisung. Mit Beschluss vom 21.12.2017 wurde die Ehe geschieden, über den Versorgungsausgleich entschieden und die Wohnung (.............................................) der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
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