OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2022
6 W 86/21
Normen:
RPflG § 11; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 52/21

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussAnwaltliche Mitwirkung an einem zur Erledigung eines Rechtsstreits führenden außergerichtlichen VergleichFehlende Glaubhaftmachung einer Vereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 6 W 86/21

DRsp Nr. 2022/2444

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Anwaltliche Mitwirkung an einem zur Erledigung eines Rechtsstreits führenden außergerichtlichen Vergleich Fehlende Glaubhaftmachung einer Vereinbarung

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 25.10.2021 - 3 O 52/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RPflG § 11; ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 567 Abs. 2; ZPO § 569; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die gem. § 11 RPflG, §§ 104, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Einbeziehung der in ihrem Antrag vom 22.07.2021 geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühr in die Festsetzung der Kosten gegen den Beklagten weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 669,60 € und einer 1,0fachen Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG in Höhe von 558 € zurückgewiesen.