OLG Köln - Beschluss vom 12.11.2019
2 Wx 336/19
Normen:
RVG -VV Nr. 3200 ff.; RVG -VV Nr. 3500;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 03.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 202/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussEntstehung einer Verfahrensgebühr im BeschwerdeverfahrenEntgegennahme und Prüfung einer Beschwerdeschrift

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 336/19

DRsp Nr. 2022/6938

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Entstehung einer Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren Entgegennahme und Prüfung einer Beschwerdeschrift

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 23.09.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Leverkusen vom 03.09.2019 - 8 VI 202/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200 ff.; RVG -VV Nr. 3500;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1), über die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 568 S. 1 ZPO, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt worden (§§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstands liegt über der Grenze von 200,00 € gem. § 567 Abs. 2 ZPO.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Gebührenansatz im Kostenfestsetzungsbeschluss für das mit dem Beschluss des Senats 2 Wx 78/19 abgeschlossene Beschwerdeverfahren greifen nicht durch.