OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.01.2020
9 W 27/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2020, 542
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 99/15
OLG Saarbrücken, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 96/17
LG Saarbrücken, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 99/15

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussErstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen RechtsanwaltsRechtsabteilung einer ParteiKosten für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen 9 W 27/19

DRsp Nr. 2020/12279

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalts Rechtsabteilung einer Partei Kosten für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall

1. Für die Beurteilung, ob die Reisekosten eines nicht am Gerichtsort kanzleiansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, ist es regelmäßig unerheblich, ob die Partei über eine Rechtsabteilung verfügt, sofern diese nicht mit der vorprozessualen Sachbearbeitung betraut war. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei (vgl. BGH, NJW 2006, 3008 Rn. 11). 2. Kosten, die einem auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorprozessual für die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen entstanden sind, können zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sein, wenn die Maßnahmen dazu gedient haben, dem konkreten Verdacht einer Unfallmanipulation nachzugehen (Anschluss an BGH, NJW 2013, 1823 Rn. 5).