OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.05.2022
6 W 28/22
Normen:
RVG -VV Nr. 7008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 177/20

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFestsetzung von Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG-VVBehauptung fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 6 W 28/22

DRsp Nr. 2022/8039

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung von Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG -VV Behauptung fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 1 des Landgerichts Cottbus vom 13.07.2021 - 3 O 177/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 7008; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten vom 22.07.2021, mit der sie sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 1 des Landgerichts Cottbus vom 22.07.2021 wendet, ist als sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden und die notwendige Beschwer ist erreicht.

Sie ist allerdings unbegründet. Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin nach Nr. 7008 RVG in Höhe von 226,40 € und macht geltend, die Behauptung der Verfügungsklägerin, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, müsse falsch sein. Damit kann die Verfügungsbeklagte im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.