Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 1 des Landgerichts Cottbus vom 13.07.2021 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Das Rechtsmittel der Verfügungsbeklagten vom 22.07.2021, mit der sie sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss 1 des Landgerichts Cottbus vom 22.07.2021 wendet, ist als sofortige Beschwerde nach §
Sie ist allerdings unbegründet. Die Verfügungsbeklagte wendet sich gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin nach Nr. 7008 RVG in Höhe von 226,40 € und macht geltend, die Behauptung der Verfügungsklägerin, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, müsse falsch sein. Damit kann die Verfügungsbeklagte im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.
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