OLG München - Beschluss vom 04.02.2020
11 W 1542/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 3178/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKeine unbegrenzte Berücksichtigungsfähigkeit von Reiseaufwendungen eines Anwalts am dritten Ort

OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 11 W 1542/19

DRsp Nr. 2020/3124

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Keine unbegrenzte Berücksichtigungsfähigkeit von Reiseaufwendungen eines Anwalts am dritten Ort

Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten eines Anwaltes "am dritten Ort" führt nicht dazu, dass dessen Reiseaufwendungen unbegrenzt berücksichtigungsfähig sind.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.08.2019 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten € 4.301,45 (statt: € 5.440,43) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2019 betragen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert beträgt € 1.172,58.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine mit einem bayerischen Automobilkonzern in Verbindung stehende und bundesweit tätige Bank mit Geschäftssitz in München; sie hat den in der Nähe von München wohnhaften Beklagten aus einem KFZ-Leasingvertrag in Anspruch genommen; aufgrund einer im Vertragstext der Klägerin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung wurde der Rechtsstreit gegen den Beklagten, der Kaufmann ist, vor dem Landgericht München I geführt.