OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2022
6 W 37/22
Normen:
RVG -VV Nr. 3402; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 201/20

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussKosten eines TerminsvertretersFiktive Reisekosten als notwendige Kosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 6 W 37/22

DRsp Nr. 2022/11423

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten eines Terminsvertreters Fiktive Reisekosten als notwendige Kosten

Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.05.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Rechtspfleger - vom 11.05.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3402; ZPO § 91 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss die von der Klägerin zur Festsetzung beantragten Kosten des von ihr beauftragten Terminsvertreters in anteiliger Höhe von 335 € in Ansatz gebracht.

1. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend.