OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.03.2021
9 W 9/21
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 462/19

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussNicht existente ParteiErstattung von Anwaltskosten zur Geltendmachung einer NichtexistenzNicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern als weiterer Auftraggeber

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 9 W 9/21

DRsp Nr. 2022/977

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Nicht existente Partei Erstattung von Anwaltskosten zur Geltendmachung einer Nichtexistenz Nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern als weiterer Auftraggeber

1. Eine nicht existente Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren die zur Geltendmachung ihrer Nichtexistenz angefallenen Anwaltskosten erstattet verlangen (Anschluss an BGH, NJW 2008, 527; NJW 2008, 528). 2. Eine nicht existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die neben ihren vermeintlichen Gesellschaftern verklagt wird, ist gebührenrechtlich ein weiterer Auftraggeber im Sinne von Nr. 1008 VV RVG.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2021 - 1 O 462/19 - teilweise dahingehend abgeändert, dass die aufgrund des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2020 von dem Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.405,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2020 festgesetzt werden.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 210,19 €.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.