OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2016
17 W 55/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 278/14

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussVertretung mehrerer Beklagter wegen derselben ForderungGebührenrechtlich eine Angelegenheit

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen 17 W 55/16

DRsp Nr. 2020/14469

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Vertretung mehrerer Beklagter wegen derselben Forderung Gebührenrechtlich eine Angelegenheit

Die Vertretung mehrerer Beklagter wegen derselben Forderung ist gebührenrechtlich eine Angelegenheit im Sinne von §§ 15 Abs. 2 , 7 Abs. 1 RVG; dabei ist es unerheblich, ob eine Gesamtschuld besteht oder sogar tatsächlich eine solche nicht vorliegt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. Dezember 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. November 2015 - 15 O 278/14 - folgendermaßen abgeändert:

Auf Grund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. August 2015 in der Fassung des (Rubrums-) Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2015 - 15 O 278/14 - sind von der Klägerin 1.577,46 € - eintausendfünfhundertsiebenundsiebzig Euro und sechsundvierzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.09.2015 an die Beklagten zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegner zu tragen.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 ; RVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.