Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 10. Dezember 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. November 2015 -
Auf Grund des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18. August 2015 in der Fassung des (Rubrums-) Berichtigungsbeschlusses vom 9. September 2015 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdegegner zu tragen.
I.
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