OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.11.2022
6 W 63/22
Normen:
RVG § 15 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 8/21

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussVerweisung eines Rechtsstreits an ein anderes GerichtKein erneuter Anfall einer Verfahrensgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 6 W 63/22

DRsp Nr. 2023/1179

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht Kein erneuter Anfall einer Verfahrensgebühr

Nach Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht fallen Rechtsanwaltsgebühren und hier insbesondere eine Verfahrensgebühr jedenfalls dann nicht nochmals an, wenn der bisherige Rechtsanwalt auch an dem neuen Gericht zugelassen ist; es handelt sich dann um eine fortgesetzte Tätigkeit in derselben Angelegenheit.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23.09.2022, Az. 4 O 8/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.