OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.01.2020
8 W 262/18
Normen:
RpflG § 11 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 567 ff.;
Fundstellen:
MDR 2020, 1152
NJW 2020, 1823
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 336/16

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussVerzicht auf Erstattung einer angefallenen Einigungsgebühr

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2020 - Aktenzeichen 8 W 262/18

DRsp Nr. 2020/6027

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Verzicht auf Erstattung einer angefallenen Einigungsgebühr

Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich aus RVG VV Nr. 1000, 1003 ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet - hier übereinstimmende Erledigungserklärungen bei Kostenübernahme des Beklagten -, so ist daraus regelmäßig auf einen Verzicht der beteiligten Parteien auf Erstattung der angefallenen Einigungsgebühr zu schließen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 14.06.2018, Az. 2 O 336/16, wird, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 16.08.2018 abgeholfen worden ist, zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RpflG § 11 Abs. 2; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 567 ff.;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1.