Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 06.10.2020, Az. 2 HK
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
I.
1. Mit Schreiben vom 17.02.2020 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage ASt 11). Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich eines (hier nicht mehr streitgegenständlichen Teils) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, im Übrigen wies sie die Ansprüche der Antragstellerin zurück (Anlage ASt 12).
Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Landgericht Regensburg am 04.03.2020 die folgende Beschlussverfügung:
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