OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.01.2021
3 W 101/21
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen O 415/20

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussVoraussetzungen für die Entstehung einer EinigungsgebührAbschluss eines Unterwerfungsvertrages

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 3 W 101/21

DRsp Nr. 2021/3805

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr Abschluss eines Unterwerfungsvertrages

Eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Nr. 1 VV- RVG entsteht nicht, wenn die Parteien im gerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer die Wiederholungsgefahr beseitigenden strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterwerfungsvertrag abschließen und den Rechtsstreit sodann übereinstimmend für erledigt erklären.

Tenor

1)

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 06.10.2020, Az. 2 HK O 415/20, wird zurückgewiesen.

2)

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; RPflG § 11 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Mit Schreiben vom 17.02.2020 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage ASt 11). Die Antragsgegnerin gab hinsichtlich eines (hier nicht mehr streitgegenständlichen Teils) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, im Übrigen wies sie die Ansprüche der Antragstellerin zurück (Anlage ASt 12).

Auf Antrag der Antragstellerin erließ das Landgericht Regensburg am 04.03.2020 die folgende Beschlussverfügung: