Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2021 wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 12.05.2021 abgeändert, und zwar dahingehend, dass auf Grund des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten (lediglich) 1 215,60 EUR - eintausendzweihundertfünfzehn Euro sechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten sind.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 52%, die Beklagte zu 48%.
Die Gebühr KV 1812 der Anl. 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
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