OLG Hamm - Beschluss vom 06.08.2021
25 W 103/21
Normen:
ZPO § 98 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2022, 62
NJW 2021, 3337
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 20/19

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussZuordnung einer Terminsgebühr zu den Rechtsmittelkosten

OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2021 - Aktenzeichen 25 W 103/21

DRsp Nr. 2021/12646

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Zuordnung einer Terminsgebühr zu den Rechtsmittelkosten

Zu den Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zählt regelmäßig nur die Einigungsgebühr; diese Kosten zählen nur dann zu den ggf. zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO. Anderes gilt für eine in diesem Zusammenhang entstandene Terminsgebühr. Diese ist in der Regel den Rechtsmittelkosten zuzuordnen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 30.05.2021 wird unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 12.05.2021 abgeändert, und zwar dahingehend, dass auf Grund des Beschlusses des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.12.2020 von der Beklagten (lediglich) 1 215,60 EUR - eintausendzweihundertfünfzehn Euro sechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2021 an die Klägerin zu erstatten sind.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin zu 52%, die Beklagte zu 48%.

Die Gebühr KV 1812 der Anl. 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.