OLG München - Beschluss vom 07.05.2008
31 Wx 28/08
Normen:
AktG § 273 Abs. 4, 5 ; GmbHG § 74 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1311
FGPrax 2008, 171
GmbHR 2008, 821
MDR 2008, 817
OLGReport-München 2008, 600
ZIP 2009, 490
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKT 20524/06
AG München, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen HRB 119500

Sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Bestellung eines GmbH-Nachtragsliquidators - Nachtragsliquidation zur Entgegennahme von Feststellungsbescheiden

OLG München, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 28/08

DRsp Nr. 2008/14052

Sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Bestellung eines GmbH-Nachtragsliquidators - Nachtragsliquidation zur Entgegennahme von Feststellungsbescheiden

»1. Gegen gerichtliche Entscheidungen, welche die Bestellung eines Nachtragsliquidators einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffen, ist die sofortige Beschwerde statthaft (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats). 2. Nachtragsliquidation kommt hinsichtlich einer nach Liquidation im Handelsregister gelöschten GmbH auch dann in Betracht, wenn dieser in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einer ebenfalls aufgelösten KG Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der KG bekanntgegeben werden soll. 3. In einem solchen Fall ist der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators auf die Entgegennahme dieser Feststellungsbescheide zu beschränken.«

Normenkette:

AktG § 273 Abs. 4, 5 ; GmbHG § 74 ;

Gründe:

I.