1. Die Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004, jeweils vom 30. März 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit darin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wegen der Veräußerung und Entnahme von Grundstücken festgesetzt sind. Die Einkommensteuer 2002 wird auf 4.572 EUR, die Einkommensteuer 2003 auf null EUR und die Einkommensteuer 2004 auf 9.659 EUR Euro festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|