FG München - Urteil vom 10.07.2014
15 K 973/10
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 13; EStG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2016, 11
ZEV 2015, 184

Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Rechtsträgerwechsel bei landwirtschaftlichem Grundvermögen ist mit einer Entnahme gleichzusetzen

FG München, Urteil vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 15 K 973/10

DRsp Nr. 2014/14253

Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt führt zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Rechtsträgerwechsel bei landwirtschaftlichem Grundvermögen ist mit einer Entnahme gleichzusetzen

1. Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 2. Der Rechtsträgerwechsel landwirtschaftlicher Grundstücke auf einen Nichtlandwirt ist ein „entsprechender Rechtsvorgang”, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Übergebers ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Übernehmers führt. Er ist mit einer Entnahme gleichzusetzen.

1. Die Einkommensteuerbescheide 2002, 2003 und 2004, jeweils vom 30. März 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2010 werden aufgehoben, soweit darin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wegen der Veräußerung und Entnahme von Grundstücken festgesetzt sind. Die Einkommensteuer 2002 wird auf 4.572 EUR, die Einkommensteuer 2003 auf null EUR und die Einkommensteuer 2004 auf 9.659 EUR Euro festgesetzt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.