FG München - Urteil vom 07.02.2012
6 K 867/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 1; HGB § 230;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 194

Sofortiger Betriebsausgabenabzug der Gebühren für die Gewährung eines betrieblichen KfW-Darlehens, nicht aber für die Bearbeitungsgebühr bei Begründung einer stillen Beteiligung

FG München, Urteil vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 6 K 867/09

DRsp Nr. 2012/6053

Sofortiger Betriebsausgabenabzug der Gebühren für die Gewährung eines betrieblichen KfW-Darlehens, nicht aber für die Bearbeitungsgebühr bei Begründung einer stillen Beteiligung

1. Kann der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens für Gewerbebetriebe das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen, kann der Kreditgeber das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und ist dieses Kündigungsrecht des Kreditgebers nach den Verhältnissen bei Abschluss des Darlehensvertrags eher theoretischer Natur, so muss der Kreditnehmer hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr sowie einer für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderten Risikoprämie, die er jeweils unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrags leisten muss, keinen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn ihm diese Gebühren im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags nicht zurückerstattet werden. 2. Muss der Geschäftsinhaber bei Begründung einer stillen Beteiligung an seinem Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr bezahlen, so ist diese Gebühr nicht nach den für Darlehensgebühren geltenden Grundsätzen zu bilanzieren; die Bearbeitungsgebühr gehört zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und ist verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1;