BFH - Urteil vom 12.04.2007
VI R 89/04
Normen:
EStG § 8 § 11 § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 488
AuR 2007, 328
BB 2007, 1604
BFH/NV 2007, 1575
BFHE 217, 555
BStBl II 2007, 719
DB 2007, 1619
DStR 2007, 1204
NJW 2007, 2720
NZA-RR 2007, 485
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3657/03

Sofortiger Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte

BFH, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen VI R 89/04

DRsp Nr. 2007/11866

Sofortiger Zufluss von Arbeitslohn bei Überlassung einer Jahresnetzkarte

»Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde.«

Normenkette:

EStG § 8 § 11 § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ehemaliges Führungsmitglied der Deutschen Bahn AG (DB-AG) stellte die DB-AG ihm im Streitjahr eine nicht übertragbare Fahrkarte "C" (Netzkarte) zur Verfügung, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB-AG unentgeltlich zu nutzen.