I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau wurden im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem als Beamter im Ruhestand Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ehemaliges Führungsmitglied der Deutschen Bahn AG (DB-AG) stellte die DB-AG ihm im Streitjahr eine nicht übertragbare Fahrkarte "C" (Netzkarte) zur Verfügung, welche es ihm gestattete, ein Jahr lang sämtliche Verbindungen der DB-AG unentgeltlich zu nutzen.
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