BFH - Urteil vom 10.11.2004
XI R 31/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2005, 536
BFH/NV 2005, 605
BFHE 208, 180
BStBl II 2005, 334
DB 2005, 473
DStR 2005, 368
ZfIR 2005, 430
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3389/00

Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur Zwangsentnahme führen

BFH, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen XI R 31/03

DRsp Nr. 2005/2893

Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur "Zwangsentnahme" führen

»Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Im Jahr 1980 erwarb er ein bebautes Grundstück, das er modernisierte und um einen Anbau erweiterte. Seit 1983 nutzte er das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Ebenfalls unverändert war bis ins Streitjahr 1997 die Nutzung des dritten Obergeschosses zu fremden Wohnzwecken. Das zweite Obergeschoss, das eine Zwei-Zimmer-Wohnung und einen separaten Raum im Zwischengeschoss umfasst, nutzte der Kläger von 1983 bis 1992 zu eigenen beruflichen Zwecken (Büroräume). Von April 1993 bis Oktober 1996 vermietete er dieses Geschoss insgesamt zu fremdgewerblichen Zwecken; danach stand es bis November 1997 leer. Ab Dezember 1997 vermietete der Kläger dann die Zwei-Zimmer-Wohnung zu Wohnzwecken und nutzte das separate Zimmer als Arbeitszimmer zu eigenberuflichen Zwecken.