I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist freiberuflich tätig und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Jahr 1980 erwarb er ein bebautes Grundstück, das er modernisierte und um einen Anbau erweiterte. Seit 1983 nutzte er das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu eigenen Wohnzwecken. Ebenfalls unverändert war bis ins Streitjahr 1997 die Nutzung des dritten Obergeschosses zu fremden Wohnzwecken. Das zweite Obergeschoss, das eine Zwei-Zimmer-Wohnung und einen separaten Raum im Zwischengeschoss umfasst, nutzte der Kläger von 1983 bis 1992 zu eigenen beruflichen Zwecken (Büroräume). Von April 1993 bis Oktober 1996 vermietete er dieses Geschoss insgesamt zu fremdgewerblichen Zwecken; danach stand es bis November 1997 leer. Ab Dezember 1997 vermietete der Kläger dann die Zwei-Zimmer-Wohnung zu Wohnzwecken und nutzte das separate Zimmer als Arbeitszimmer zu eigenberuflichen Zwecken.
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