BFH - Urteil vom 22.09.2005
IX R 21/03
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 278
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3462/01

Sog. große Übergangslösung: Anbauten an eigengenutzte Wohnung

BFH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX R 21/03

DRsp Nr. 2005/21581

Sog. große Übergangslösung: Anbauten an eigengenutzte Wohnung

1. Die sog. große Übergangsregelung begünstigt nicht das Haus als solches, sondern nur die bereits im VZ 1986 vorhandene "Wohnung" im eigenen Haus.2. An der "Nämlichkeit" der begünstigten Wohnung fehlt es, wenn sich durch den Umbau ihre bauliche Struktur ändert.3. Durch Anbauten an einer eigengenutzten Wohnung, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der ursprünglichen Wohnung stehen, wird die Anwendung der großen Übergangsregelung nicht ausgeschlossen, sofern durch den Anbau die bauliche Struktur der ursprünglichen Wohnung nicht verändert wird.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S. 1 § 52 Abs. 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Sie sind seit 1980 Eigentümer eines Bungalows, der zwei Wohnungen enthält; eine Wohnung (88 qm) ist vermietet, während die andere Wohnung (147 qm) von den Klägern und ihren Kindern selbst genutzt wird. Zwischen Mai 1995 und Juni 1996 erweiterten die Kläger die selbst genutzte Wohnung um einen Anbau mit einer Grundfläche von 76 qm. Der Anbau umfasst zwei Kinderzimmer, ein Bad sowie ein Arbeitszimmer; Alt- und Neubau sind durch einen Lichtschacht verbunden.